Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
Stand: 29.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-1 (1) Der Betreiber einer Zapfstelle hat an den entsprechenden Zapfsäulen und Zapfventilen die Qualität des jeweiligen Kraftstoffs gemäß der Sätze 2 und 3 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-2 (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.“
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-3 (3) Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-4 (4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13#abs-6 (6) Der Betreiber eines Ladepunktes hat die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß der Sätze 2 und 4 am Ladepunkt anzubringen. In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, der Text „Laden von E-Fahrzeugen“ einzutragen. Für das Zeichen in Abschnitt B des Zeichens wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C des Zeichens ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben.
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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01.12.2014 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2014 I S. 1890
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